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Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV 2009/1)

Zusammenfassung des Urteils AHV 2009/1: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeber, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgefordert, Schadenersatz für nicht bezahlte Lohnbeiträge von 1999 bis 2002 in Höhe von Fr. 24'859.80 zu leisten. Der Arbeitgeber argumentierte, dass er seiner Deklarationspflicht nachgekommen sei, jedoch wies das Gericht die Einsprachen ab und bestätigte die Schadenersatzforderung. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt hatte, indem er keine Lohnbeiträge entrichtet hatte. Das Gericht entschied, dass die Ausgleichskasse keine grobe Fahrlässigkeit gezeigt hatte und wies die Beschwerde ab. Der Richter entschied im Zirkulationsverfahren, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Gerichtskosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV 2009/1

Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2009/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2009/1 vom 10.12.2009 (SG)
Datum:10.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet. Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).
Schlagwörter: Arbeitgeber; Schaden; Gallen; Ausgleichskasse; Schadenersatz; Kanton; Kantons; Lohnbeiträge; Beiträge; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Marco; Reichmuth; Versicherung; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Ausgleichskassen; Schadenersatzanspruch; Löhne; Einsprache; Vorschriften; önnen
Rechtsnorm: Art. 14 AHVG ;Art. 16 AHVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 64 AHVG ;Art. 68 AHVG ;
Referenz BGE:110 V 351; 112 V 156; 118 V 193; 119 V 401; 122 V 185; 134 V 257;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV 2009/1

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 10. Dezember 2009

in Sachen

E. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons

St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schadenersatzforderung für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002

Streitwert: Fr. 24'859.80

Sachverhalt:

A.

    1. E. (nachfolgend: Arbeitgeber) ist seit 1. Oktober 1992 als Einzelfirma im Bereich Transportunternehmen bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen als kantonaler Ausgleichskasse angeschlossen (act. G 3.1/1). Seit dem 1. April 1996 betreibt der Arbeitgeber eine Filiale in der Stadt Zürich. Seit dem 1. April 1996 rechnete er die Kinderzulagen über die Familienausgleichskasse (FAK) des Kantons Zürichs ab (act. G 3.1/15). Von Oktober 1992 bis Juni 1997 rechnete der Arbeitgeber paritätische Lohnbeiträge für Personal mit der SVA St. Gallen ab. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 teilte er der SVA St. Gallen mit, er beschäftige seit 1. Juli 1997 keine Arbeitnehmer mehr (act. G 3.1/16). Im entsprechenden Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht hielt der Arbeitgeber am 21. Februar 1998 nochmals fest, dass ab 1. Juli 1997 er die Schulbusfahrten, die bis dahin durch einen Arbeitnehmer ausgeführt wurden, nun selber ausführe (act. G 3.1/18). Auf Anfrage der SVA St. Gallen vom 29. August 2006 antwortete der Arbeitgeber am 1. September 2006, er habe in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt (act. G 3.1/29).

    2. Aufgrund einer Anfrage eines Arbeitnehmers erfuhr die SVA St. Gallen, dass der

      Arbeitgeber auch nach dem 1. Juli 1997 Personal beschäftigt hatte. Mit Verfügung vom

      13. März 2007 forderte die SVA St. Gallen vom Arbeitgeber Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'465.90 für entgangene Beiträge 1997 bis 1999 (act. G 3.1/31). Diesen Betrag bezahlte der Arbeitgeber schliesslich am 9. Mai 2007 (act. G 3.1/83, S. 21).

    3. Am 7. Juli 2008 bat die SVA Zürich, kantonale Ausgleichskasse, die SVA St. Gallen um Berichtigung des individuellen Kontos eines weiteren Arbeitnehmers. Sie stellte die vom Arbeitgeber an die SVA Zürich, Familienausgleichskasse, gesandten Jahresabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2007 zu (act. G 3.1/36). Mit Verfügung vom

      17. Juli 2008 forderte die SVA St. Gallen vom Arbeitgeber für entgangene Lohnbeiträge für die Jahre 1999 bis 2002 Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 24'859.80. Die Abklärungen der Kasse hätten ergeben, dass der Arbeitgeber seit 1. Juli 1997 weder über die SVA St. Gallen, noch über die SVA Zürich paritätische Lohnbeiträge abgerechnet und abgeliefert habe. Leider sei nicht mehr zu eruieren, warum dies der Fall gewesen sei (act. G 3.1/37).

    4. Am 24. Juli 2008 stellte die SVA St. Gallen Rechnung für ausstehende Lohnbeiträge 2003 bis 2007 im Umfang von Fr. 20'620.45 (act. G 3.1/83, S. 22). Mit fünf Verzugszinsverfügungen vom 24. Juli 2008 forderte die SVA St. Gallen auf den Lohnnachforderungen 2003 bis 2007 Verzugszinsen im Umfang von Fr. 2'250.30 (act. G 3.1/38 und 83, S. 22).

B.

    1. Mit Eingabe vom 16. August 2008 erhob der Arbeitgeber, vertreten durch Ursula

      Eicher, Eicher Treuhand, Rüti ZH, Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom

      17. Juli 2008. Die Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es bestehe keine Schadenersatzforderung für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002, weil ihren Mandanten kein Verschulden treffe. Dieser sei seiner Deklarationspflicht stets nachgekommen und habe auf den eingereichten Lohnabrechnungen 1999 bis 2002 stets alle Arbeitnehmer mit den gesamten Lohnsummen aufgeführt (act. G 3.1/41). Ebenfalls am 16. August erhob der Arbeitgeber, vertreten durch Ursula Eicher, Einsprache gegen die Verzugszinsverfügungen vom 24. Juli 2008. Auch diesbezüglich machte die Rechtsvertreterin geltend, ihr Mandant sei seiner Lohndeklarationspflicht stets nachgekommen, weshalb er nicht mit Verzugszinsen bestraft werden sollte (act.

      G 3.1/40).

    2. Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 wies die SVA St. Gallen beide Einsprachen ab. Indem der Arbeitgeber ab 1997 weder über die SVA St. Gallen noch über die SVA Zürich paritätische Lohnbeiträge abgerechnet und abgeliefert habe, habe er AHV-Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt. Am 1. September 2006 habe er sogar ausdrücklich erklärt, in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne

ausbezahlt zu haben. Durch seine falschen Angaben habe der Arbeitgeber der AHV einen Schaden zugefügt, weshalb ihn eine Schadenersatzpflicht für die Beiträge 1999 bis 2002 treffe. Mit Bezug auf die Verzugszinsverfügungen stellte die SVA St. Gallen fest, dass die Verzugszinsen korrekt berechnet und nicht zu beanstanden seien (act. G 3.1/84).

C.

    1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 erhob der Arbeitgeber gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Er stellt in materieller Hinsicht folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom

      4. Dezember 2008 betreffend Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 aufzuheben. 2. Es sei auf den Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 zu verzichten, eventuell sei der Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 zu reduzieren, alles unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für die Jahre 1999 bis 2002 keine Lohnbeiträge bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe nicht widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für den Fall, dass eine Schadenersatzpflicht entgegen seinem Antrag bejaht werden sollte, forderte er eine Herabsetzung seiner Schadenersatzpflicht um 75 % auf Fr. 6'214.95 infolge Mitverschuldens der Ausgleichskassen (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

    3. Nach Einsicht in die Akten reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2009 eine Replik ein. Darin macht er geltend, er sei mit Geschäftssitz in Z. SG als selbständig erwerbender Schulbusbetreiber und mit Geschäftssitz in Y. ZH als selbständig erwerbender Taxiunternehmer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 betreibe er den Schulbusbetrieb ohne Mitarbeiter und rechne diesen seit 1997 über die SVA St. Gallen ab. Die in Zürich beschäftigten Taxifahrer habe er jährlich ordnungsgemäss bei der SVA Zürich gemeldet. Wenn er gegenüber der SVA St. Gallen angegeben habe, er beschäftige keine Arbeitnehmer, habe sich das immer auf den Schulbusbetrieb bezogen (act. G 7).

    4. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 22. April 2009 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9).

    5. Auf Anfrage des Versicherungsgerichts teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. September 2009 mit, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der SVA Zürich an die Beschwerdegegnerin vom 17. März 1998 ab dem 1. April 1996 eine Filiale für Schulbusbetrieb (und nicht etwa ein Taxiunternehmen) in Zürich unterhalte und die AHV in St. Gallen und die FAK in Zürich abrechne. Die Erfassung als FAK-Betrieb ab 1. April 1996 sei von der SVA Zürich am 11. September 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch bestätigt worden. Aufgrund der Chronologie sei deshalb die Haupterfassung bei ihr ab 1. Oktober 1992 und die Erfassung nur für FAK in Zürich ab 1. April 1996 zu Recht erfolgt. Mit weiterem Schreiben vom 5. Oktober 2009 führt die Beschwerdegegnerin aus, ein Arbeitgeber Selbstständigerwerbender könne nur einer Ausgleichskasse angehören. Ob es sich um ein Schulbus- ein Taxiunternehmen handle, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der SVA St. Gallen. Zudem handle es sich so anders um ein Transportunternehmen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht für die gleichen Beitragsjahre sowohl bei der SVA St. Gallen und bei der SVA Zürich erfasst werden. Die Zuständigkeit der SVA St. Gallen sei aufgrund der Chronologie erwiesen. Die Anfragen des Versicherungsgerichts und die Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Schadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 24'859.80 für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 gefordert hat. Vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird die Rechtmässigkeit der auf den Lohnnachforderungen 2003 bis 2007 geforderten Verzugszinsen.

2.

    1. Vorerst ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons

      St. Gallen zu prüfen. Grundlage des behaupteten Schadenersatzanspruchs ist Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG ist für Beschwerden auf dem Gebiete der Haftung nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Arbeitgeber Wohnsitz in Y. im Kanton Zürich. Somit wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig. Zu dieser Regelung bestehen jedoch Ausnahmen. Nach Art. 64 Abs. 2 AHVG werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt (Art. 64 Abs. 4 AHVG). Gestützt auf diese Ermächtigung bestimmt Art. 117 Abs. 2 der Verordnung

      über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), dass Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichkasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, angehören. Stimmt der Wohnsitz Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung des Betriebs überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweigniederlassungen werden gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV können Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben lediglich die in Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 AHVV genannten, hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat zur bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft stehenden Bestimmung aArt. 81 Abs. 3 AHVV ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichts im Wohnsitzkanton des Arbeitgebers dann besteht, wenn der Arbeitgeber anstelle der kantonalen Ausgleichskasse am (Haupt-)Sitz gemäss Art. 117 Abs. 2 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton angeschlossen ist. In diesem

      Fall ist das Gericht desjenigen Kantons zuständig, dessen kantonaler Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist (BGE 110 V 351; ebenso Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg/Zürich 2008, Rz 1040; Mélanie Fretz, La responsabilité selon l'art. 52 LAVS: une comparaison avec les art. 78 LPGA et 52 LPP, HAVE/REAS 2009, S. 247). Die Zuständigkeitsordnung hat mit der Regelung des Verfahrens auf Gesetzesstufe keine Änderung erfahren, weshalb die zu aArt. 81 Abs. 3 AHVV ergangene Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit auch unter der Herrschaft von Art. 52 Abs. 5 AHVG ihre Gültigkeit behält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2007, H 130/06,

      E. 4.3 und vom 25. April 2007, H 184/06, E. 2.3; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 1039).

    2. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen wurde. Gemäss einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 21. Oktober 1992 war der Beschwerdeführer bis zum

30. September 1992 bei der SVA Zürich erfasst. Infolge Zuzugs in den Kanton St. Gallen wurde er ab 1. Oktober 1992 als Einzelfirma im Bereich Transport-

Unternehmen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen (vgl. act. G 3.1/1). Der Beschwerdeführer gab zu diesem Zeitpunkt an, er betreibe keine Filial- und Zweigbetriebe (act. G 3.1/1, Ziff. 8). Weiter gab er an, er sei nur im Nebenerwerb selbstständig mit einem Arbeitnehmer, im Haupterwerb jedoch als unselbstständig

Erwerbender bei der Taxi X. AG in Zürich tätig (act. G 3.1/1, Ziff. 4 und 12). Gemäss einer Steuermeldung vom 31. August 1996 gab der Beschwerdeführer die unselbstständige Erwerbstätigkeit per 31. März 1994 auf und führte zum Schulbusbetrieb in W. neu ein Taxiunternehmen in Zürich (act. G 3.1/12). Am

17. Februar bzw. 20. März 1997 wurde der Beschwerdeführer per 31. März 1994 infolge "Geschäftsaufgabe" bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in Abgang gebracht. Als neue Tätigkeit wurde ein Taxi-Unternehmen in Zürich erwähnt (act.

G 3.1/13 und 14). Im März 1998 wurde der Abgang per 31. März 1994 rückgängig gemacht, nachdem der Beschwerdeführer telefonisch erklärt hatte, er habe die selbständige Erwerbstätigkeit in W. (Kanton St. Gallen) nie aufgegeben (act.

G 3.1/17). Zudem erklärte er im Februar/März 1998, er beschäftige seit dem 1. Juli 1997 keine Arbeitnehmer mehr (act. G 3.1/16 bis 18). Am 17. März 1998 teilte die Ausgleichskasse Zürich der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1996 eine Filiale in Zürich betreibe und die AHV in St. Gallen und die FAK

in Zürich abrechne (act. G 3.1/15). Die Erfassung als FAK-Betrieb im Bereich Schulbusbetrieb ab dem 1. April 1996 wurde von der SVA Zürich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 11. September 2009 telefonisch bestätigt (act. G 14 Beilagen). Somit ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Schulbusbetrieb des Beschwerdeführers, inklusive der Filiale in Zürich, im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen der SVA St. Gallen angeschlossen wurde (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 3 AHVV). Da gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV Selbstständigerwerbende und Arbeitgeber nur einer Ausgleichskasse angehören können, ist der Anschluss bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen auch für den Taxibetrieb des Beschwerdeführers in Zürich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei beiden Betrieben um Transportunternehmungen handelt. Ob Art. 117 Abs. 4 AHVV auch anwendbar ist, wenn eine Privatperson in verschiedenen Kantonen zwei Einzelunternehmen aus vollständig verschiedenen Branchen betreibt, braucht nicht entschieden zu werden. Da somit die Zuständigkeit der Ausgleichkasse des Kantons St. Gallen gegeben ist, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung (BGE 110 V 351) auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen für das vorliegende Verfahren gegeben.

3.

    1. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Aufgrund der Verweise in Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und in Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) ist die zuständige Ausgleichskasse auch in diesen Sozialversicherungszweigen zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG aktivlegitimiert. Dasselbe gilt praxisgemäss auch für die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 160 ff.).

    2. Zuständige Ausgleichskasse im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG und somit aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ist "diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche die verwirkten nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, angeschlossen gewesen ist bzw. hätte sein müssen" (Marco

Reichmuth, a.a.O., Rz 167 und Rz 968). Wie bereits im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen und diese deshalb gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert.

4.

Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Schaden entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberbeiträge aus rechtlichen tatsächlichen Gründen wegen Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr eingefordert werden können (BGE 134 V 257 E. 3.2 = Praxis 2009, Nr. 49). Erlischt eine Beitragsforderung wegen Verwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), tritt gleichzeitig mit der Verwirkung der Schaden ein (BGE 112 V 156 E. 2; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 3.2; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 857). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Vorliegend geht es um nicht bezahlte Beiträge für die Jahre 1999 bis 2002. Somit ist die Verwirkung für das Jahr 1999 am 31. Dezember 2004, für das Jahr 2000 am 31. Dezember 2005, für das Jahr 2001 am 31. Dezember 2006 und für das Jahr 2002 am 31. Dezember 2007 eingetreten. Falls ein Schaden bejaht werden muss, ist er ebenfalls zu diesen Zeitpunkten eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat den Schadenersatzanspruch mit Verfügung vom 17. Juli 2008 geltend gemacht. Damit wurde die absolute Fünfjahresfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG eingehalten, da diese selbst für die Schadenersatzforderungen bezüglich der nichtbezahlten Beiträge für das Jahr 1999 erst am 31. Dezember 2009 abgelaufen wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die relative Frist von zwei Jahren ab Schadenskenntnis eingehalten wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich der Beschwerdegegnerin im Juli 2008 die FAK-Jahresabrechnungen des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 – 2002 zugestellt hat (act. G 3.1/36). Ab diesem

Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden. Mit der Schadenersatzverfügung vom 17. Juli 2008 wurde die zweijährige relative Frist somit zweifellos eingehalten.

5.

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der natürlich und adäquat kausal auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 321 ff.). Wie es sich damit verhält ist im Folgenden zu prüfen.

6.

    1. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (BGE 112 V 156; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 3.2). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 260,

      S. 1292; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 366 f.).

    2. Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 in der Höhe von insgesamt Fr. 24'859.80 geltend. Der Schadenersatzanspruch setzt sich zusammen aus jeweils 10,1 % AHV/IV/EO- Beiträgen, 3 % Verwaltungskosten und 3 % ALV-Beiträgen (vgl. act. G 3.1/37). Der

Schaden ist als ausgewiesen zu betrachten; die Höhe der Schadenersatzforderung ist den auch unbestritten geblieben.

7.

    1. Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und somit widerrechtlich ist (BGE 118 V 193 E. 2a; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 504, m.w.Nw.).

    2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Angestellten im fraglichen Zeitraum die Lohnbeiträge nicht entrichtet hat. Somit liegt ein Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV und somit ein widerrechtliches Verhalten vor (vgl. Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 4).

8.

    1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich grobfahrlässig missachtet wurden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 9C_817/2008, E. 3.4; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 546).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedes Jahr die Lohnsummen seiner

Angestellten der SVA Zürich gemeldet. Dass hier etwas falsch gelaufen sei, sei ihm nie

aufgefallen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bezogen sich die entsprechenden Meldeformulare lediglich auf die FAK-Beiträge im Kanton Zürich. Zudem müsste es jedem verständigen Menschen einleuchten, dass etwas nicht stimmen kann, wenn die Ausgleichskasse während Jahren keine Lohnbeiträge in Rechnung stellt. Der Beschwerdeführer hätte bei der SVA St. Gallen bei der SVA Zürich, über welche er die FAK-Beiträge abrechnete, nachfragen müssen, warum keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 600). Indem der Beschwerdeführer während Jahren keine Lohnbeiträge bezahlt hat, ohne die Ausgleichskassen darauf aufmerksam zu machen, hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt.

9.

    1. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem voraus, dass zwischen der absichtlichen grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).

    2. Vorliegend ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der grobfahrlässigen Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und dem Eintritt des Schadens eindeutig gegeben. Hätte der Beschwerdeführer die Ausgleichkasse darauf aufmerksam gemacht, dass keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden und diese in der Folge bezahlt, wäre die Beitragsverwirkung nicht eingetreten.

10.

    1. Somit sind grundsätzlich alle erforderlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Ersatzpflicht jedoch in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) bzw.

      Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ermessensweise herabgesetzt werden, wenn ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 749). Ein grobes Mitverschulden der Kasse ist anzunehmen, wenn diese elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat (BGE 122 V 185 E. 3c).

    2. Ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse kann insbesondere angenommen werden, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Arbeitgeberkontrolle durchführt (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 752). Die Ausgleichskassen trifft u.a. die Pflicht, die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG). Ziff. 2002 der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) sieht vor, dass Arbeitgeber, welche keine beitragspflichtigen Löhne ausrichten, der Ausgleichskasse 4-jährlich eine strukturierte Deklaration einzureichen haben, in welcher der Geschäftsinhaber- bzw. - leiter bestätigt, dass innerhalb der letzten vier Jahre keine Löhne und lohnähnliche Entschädigungen entrichtet wurden. Die bis zum 31. September 2007 gültige Fassung des KAA sah demgegenüber noch keine explizite Pflicht zur Arbeitgeberkontrolle vor, wenn keine Löhne ausbezahlt wurden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 9. und 21. Februar 1998 mitgeteilt hat, er beschäftige seit dem 1. Juli 1997 keine Arbeitnehmer mehr (act.

G 3.1/16 und 18). Weiter hat die SVA Zürich am 18. April 2002 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt, aber lediglich für das Jahr 1997 eine Abweichung festgestellt (act. G 3.1/26). In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten findet sich ebenfalls ein Revisionsbericht der Suva V. , wonach im untersuchten Zeitraum (1997 bis 2000) vom Beschwerdeführer kein Personal beschäftigt wurde (act. G 3.1/23 und 24). Die Beschwerdegegnerin (SVA St. Gallen) hat sich ihrerseits am

29. August 2006 beim Beschwerdeführer schriftlich erkundigt, ob dieser beitragspflichtige Lohnzahlungen noch nicht mit der AHV abgerechnet habe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer angekreuzt, er habe in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt (act. G 3.1/29). Der Beschwerdegegnerin kann

deshalb keine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Arbeitgeberkontrolle vorgeworfen werden, da sie aufgrund der damals gültigen Fassung des KAA nicht dazu verpflichtet war, nachdem aufgrund der vorhandenen Kontrollberichte der SVA Zürich und der Suva V. keine Hinweise dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer beschäftige. Es stellt sich lediglich die Frage, ob allenfalls die SVA Zürich bei ihrer Arbeitgeberkontrolle am 18. April 2002 hätte feststellen müssen, dass keine Lohnbeiträge an die SVA St. Gallen entrichtet wurden. Dies ist zu verneinen: Da der Beschwerdeführer bei der SVA Zürich nur als FAK-Betrieb erfasst war, musste die SVA Zürich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge über die SVA St. Gallen korrekt abgerechnet hatte. Eine Reduktion des Schadenersatzes wegen groben Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin der SVA Zürich ist deshalb nicht gerechtfertigt.

11.

Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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